• slide00
  • slide01
  • slide02
  • slide03
  • slide04
  • slide05

Rezeptgebühr vs. wirtschaftliche Zuzahlung- Wo liegt der Unterschied?

 

In unserem Alltag sehen wir immer wieder in erstaunte Gesichter der Kunden/innen, die sich über die Rezeptgebühr wundern. Viele haben vorher mehr bezahlt oder stören sich an den krummen Beträgen. Für uns ein Grund das Thema etwas zu vertiefen.

 

Die Rezeptgebühr ist vom Gesetzgeber exakt im Sozialbuch festgelegt. Definiert wird sie wie folgt:

"Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen zehn vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.“

(SGB - § 33 Abs. 8 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V)

 

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind demnach in der Pflicht pro Hilfsmittel 10 % des Wertes der Versorgung selbst zu übernehmen. Wir als Leistungserbringer leiten diesen Beitrag an die Kassen weiter. Da bestimmte Versorgung sehr kostenintensiv sein können, gibt es eine Deckelung der Kosten, somit liegt dieser Betrag immer zwischen 5 - 10 Euro. Diese Regelung gilt nicht für Minderjährige, Schwangere oder zuzahlungsbefreite Personen. Eine Befreiung kann der Versicherte beantragen, wenn die Ausgaben für Zuzahlungen 2 % (bei chronisch kranken 1 %) der Bruttoeinnahmen eines Jahren überschreiten.

Die wirtschaftliche Aufzahlung ist etwas ganz anderes, leider wird in der Praxis aber wenig darüber informiert. Für Hilfsmittel gibt es zahlreiche Hersteller mit unterschiedlichen Preisen. Wird vom Versicherten eine Versorgung in bestimmter Farbe oder von einem bestimmten Hersteller gewünscht, die teurer ist als der Wert des Rezeptes, wird von einigen Leistungserbringern eine Differenzzahlung veranschlagt: Die wirtschaftliche Zuzahlung. Ein gutes Beispiel ist die Kompressionstherapie. Wir können eine Standardversorgung anpassen, somit liegt die Rezeptgebühr bei höchstens 10 Euro. Wünscht der Versicherte eine besondere Farbe oder zum Beispiel ein Material mit leichtem Glanz, können auch wir dies nicht ohne eine wirtschaftliche Zuzahlung abgeben. Gleiches gilt auch für die Fertigung für Schuheinlagen. Überschreitet der Wunsch des Versicherten den Wert des Rezeptes, so informieren wir, dass wir seinen Wunsch gerne erfüllen können, dann aber eine Aufzahlung zusätzlich zur Rezeptgebühr hinzukommen wird.

 

Festzuhalten ist ein elementarer Unterschied: Die Rezeptgebühr ist vom Gesetzgeber klar geregelt. Die wirtschaftliche Zuzahlung kann zwischen jedem Leistungserbringer variieren, wichtig ist jedoch, dass genau darüber informiert wird und es nicht als „allgemeine Zuzahlung“ einfach kassiert wird. Sollten Sie als Versicherte mehr als 10 Euro bezahlen und nicht weiter informiert werden, wo die erhöhten Kosten herkommen, raten wir es kritisch zu hinterfragen.

Kommentar schreiben

Kommentare: 2
  • #1

    Beate (Sonntag, 23 Juli 2017 12:57)

    Danke für Ihren Blog; eine kl. Korrektur würde ich doch gerne anmerken. Die wirtschaftliche Aufzahlung verstehe ich lt. dem SGB V etwas anders. Es wird dort meinem Verständnis nach hervorgehoben, dass die Wirtschaftliche Aufzahlung dann erhoben werden kann, wenn der Leistungserbringer größere Aufwände und Kosten hat das Hilfsmittel zu beschaffen. Lt. dem SGB V laufen diese Sonderwunsch-Kosten (anderes Material, Farbe etc.) unter Selbstbeteiligungskosten, quasi Sonderwünsche müssen selbst bezahlt werden. Ich schreibe das, weil Sie u.a. aufführen, dass ein Sanitätshaus die Standardversion verkauft. Das ist aber z.B. in der Kompressionstherapie sehr gesundheitsgefährdend. Z.B. Mediven gibt es als Elegance, Forte, Plus etc. Auf deren Seite können Sie nachlesen, welche Strumpfhose bei welcher Krankheit indiziert ist. Die Elegance liegt tatsächlich noch im Zuzahlungsbereich von 10%- bis höchstens zehn Euro, allerdings, was keiner beachtet und sich irgendwie alle auf Stur stellen ist, dass diese Strumpfhose nicht für schwere Venenleiden indiziert ist, und nicht für Tiefenthrombotische Erkrankungen mit defekten Venenklappen. Hier müsste mind. die mediven Forte verordnet werden, und der Kunde zahlt mal locker bis zu 50 Euro drauf. Hat jede Menge Rennerei und ist jede Menge Geld los. Und alles wird mit gesetzlicher Bestimmung entschuldigt, dass aber so nicht stimmt. Da sollte unbedingt mal eine Anpassung erfolgen zur Entlastung der Kunden. Traurig finde ich nach wie vor, dass sich Apotheken, Sanitätshäuser und Krankenkassen bis heute noch nicht einigen konnten, auf wessen Kappe das jetzt geht. Jeder will sein Geld scheffeln, dann steht auch dazu. Da ist dem Kunden mehr geholfen, als wenn man Hin- und Her geschickt wird ... denn ... wenn scheinbar keiner von euch die Erhebungen kassiert oder was dafür kann, warum soll der Kunde das dann bezahlen, wenn niemand weiß wohin das Geld letztendlich wandert. Ich hoffe immer noch, auf einen mutigen Menschen, der die ganze Leistungsgeschichte auf fairer Basis unter die Lupe nimmt, und quasi neu verordnet wird. Sodass der Patient entlastet und nicht ausgebeutet wird, und der Leistungsbringer auch davon Leben kann. Es gibt immer eine Lösung, wenn man danach Ausschau hält. Danke und LG.

  • #2

    Franz-Josef Maywald (Mittwoch, 06 März 2019 09:20)

    Der wirtschaftliche Aufschlag ist der Selbstbedienungsladen der Orthopädie Häuser. Einen Kostennachweis gibt es nicht. Der Willkür sind keine Grenzen gesetzt. Meine Erfahrung: Als ich Höhe von ca 26€ reklamierte, da Zuzahlungsbefreit und keine Sonderwünsche abweichend vom Rezept geäussert wurden, gab man sich mit 10€ zufrieden.